Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Fans des deutschen Steuerrechts,
erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Weniger erfreulich ist die mögliche Verunsicherung von zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern, die Leistungen von einem sog. Ist-Versteuerer beziehen: Bisher entsteht nach deutscher Verwaltungsmeinung das Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Hierdurch kann ein unternehmerfreundlicher Vorfinanzierungseffekt für den Leistungsempfänger entstehen, da er die Vorsteuer bereits in Abzug bringen kann noch bevor er die Rechnung des leistenden Unternehmers beglichen hat. Der EuGH hat dies nun für unionsrechtswidrig erklärt. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers entsteht demnach zeitgleich mit dem Anspruch gegen den leistenden Unternehmer auf die abziehbare Umsatzsteuer – bei Ist-Versteuerung ist dies erst im Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung der Fall. Der deutsche Gesetzgeber und die Verwaltung sind daher in der Bringschuld für eine entsprechende Neuregelung bzw. Nichtbeanstandungsregelungen für die erwartungsgemäß längere Übergangszeit, in der die aktuelle Regelung weiterhin anwendbar bleibt. Zukünftig muss für den Leistungsempfänger erkennbar sein (z.B. durch eine zusätzliche Pflichtangabe in der Rechnung), dass der Vertragspartner ein Ist-Versteuerer ist – andernfalls kann er den richtigen Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug nicht erkennen.
(der obenstehende Absatz ist nicht als weiterführender Artikel im Newsletter enthalten – bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu)
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.
- Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
- Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2022.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihr
M&C-Team