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Newsletter 11 | 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Fans des deutschen Steuerrechts,

Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.
  • Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen.
  • Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor. Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen.

Vom Bundestag wurde eine Gesetzesänderung in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 aufgenommen, welche bisher die wenigsten Personen mitbekommen haben: Es handelt sich um eine Verschärfung der sogenannten Wegzugsteuer – Privatpersonen, die bspw. ihre unbeschränkte Steuerpflicht (z.B. durch Aufgabe des Wohnsitzes) aufgeben und Investmentanteile an Investmentfonds (folglich auch sogenannten ETFs) halten, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000,00 € betragen, müssen den Vermögenszuwachs auch ohne eine Veräußerung dieser Investmentanteile besteuern.

Ob bzw. wie dieser Entwurf tatsächlich den Weg in das Jahressteuergesetz 2024 findet, bleibt abzuwarten. Der Bundesrat wird am 22. November ebenfalls Gelegenheit haben, sich über das Gesetz in 2./3. Lesung zu beraten.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf in den nächsten Newslettern selbstverständlich informieren.

Darüber hinaus neigt sich das Jahr 2024 sich allmählich dem Ende zu. Genau der richtige Zeitpunkt, um aufzuzeigen, worauf Sie zum "steuerlichen Jahreswechsel" besonders achten sollten. Verschaffen Sie sich das gute Gefühl, bestehende Handlungsspielräume ausgenutzt zu haben. Um Sie darin zu unterstützen, erhalten Sie anbei die Newsletter Sonderausgabe II zum Jahresende 2024 mit folgenden Inhalten:

Für alle Steuerpflichtigen
Änderungen durch die Grundsteuer-Reform ab 2025 Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich Für Arbeitgeber Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich Mindestlohn und Minijob: Erhöhte Werte ab 2025

Für Vermieter
Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien Für Kapitalanleger Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung und Vorabpauschale bei Investmentfonds

Für Unternehmer
Ab 2025: Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können Künstlersozialabgabe bleibt 2025 stabil Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Für GmbH-Geschäftsführer
Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023: Der Countdown läuft Für GmbH-Gesellschafter Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Für Arbeitnehmer
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2024/2025

Für weitere Beratung im individuellen Einzelfall stehen wir Ihnen jederzeit auch gern persönlich zur Verfügung. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024.

Viel Spaß beim Lesen! 
Ihr M&C-Team

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